Bürgerstiftung Kammerstein

Satzung
der
Bürgerstiftung Kammerstein

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Name, Rechtsstellung und Sitz der Stiftung
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Grundstückvermögen
§ 5 Stiftungsmittel
§ 6 Organe der Stiftung
§ 7 Stifterversammlung
§ 8 Stiftungsrat
§ 9 Stiftungsvorstand
§ 10 Vergabe der Stiftungsmittel und Behandlung von Förderanträgen
§ 11 Rechnungslegung, Geschäftsjahr
§ 12 Satzungsänderungen
§ 13 Vermögensanfall
§ 14 Stiftungsaufsicht
§ 15 Inkrafttreten

Präambel
Die „Bürgerstiftung Kammerstein“ wurde von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen und der Gemeinde Kammerstein zum Wohle der Bürgerschaft
errichtet. Sie dient der Förderung des menschlichen Miteinanders in der Gemeinde Kammerstein und soll diese für ihre Bewohner und Gäste noch attraktiver machen. Mit der Errichtung der Stiftung machen die Gründungsstifter deutlich, dass sie sich ihrer Mitverantwortung für ein gedeihliches Miteinander in der Gemeinde bewusst sind. Sie schafft so die Voraussetzungen dafür, dass basierend auf humanen
Werten, wie Menschenwürde, persönlicher Freiheit, Toleranz und Solidarität,
soziale, kulturelle und ökologische Projekte entwickelt und unterstützt werden. Die folgende Satzung ist wesentlicher Bestandteil der am 19. Januar 2016
errichteten Bürgerstiftung Kammerstein.

§ 1 Name und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Kammerstein“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren
Sitz in Kammerstein.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des bürgerschaftlichen Zusammenwirkens
in der Gemeinde Kammerstein im Rahmen der als gemeinnützig anerkannten Bereiche gemäß § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), insbesondere in den Bereichen Wohlfahrtspflege, der Kunst und Kultur, der Bildung und Erziehung, Jugend- und Seniorenarbeit, des Sports, des Umwelt-, Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Stärkung und des Ausbaus internationaler Begegnungen,
der Friedensarbeit, kirchlicher Aktivitäten, des Brauchtums und der Heimatpflege.
(2) Die vorgenannten Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht
durch:

(3) Gefördert werden sollen vorrangig Projekte, die Modell- und Vorbildcharakter
haben und eine nachhaltige Wirkung für die Bürgerschaft
Kammerstein versprechen.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, gegen Kostenerstattung die Verwaltung
rechtsfähiger Stiftungen oder die Treuhandschaft für nicht rechtsfähige
Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck im Sinne der Ziffer (1)
zu übernehmen.
(5) Lokaler Schwerpunkt der Förderung ist das Gebiet der Gemeinde
Kammerstein. Projekte und Personen außerhalb der Gemeinde Kammerstein
dürfen nur dann gefördert werden, wenn diese eine starke
Bedeutung für Kammerstein aufweisen oder eine solche Förderung eine
verbesserte Erfüllung des Stiftungszwecks in Kammerstein ermöglicht.
(6) Die verschiedenen Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht
in gleichem Maße verwirklicht werden.
(7) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Idee der Bürgerstiftung
durch geeignete Maßnahmen ein.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie igenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach § 2 Ziffer (1) bis (3) fördern.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
(5) Empfänger von Stiftungsmitteln sind dazu verpflichtet, über deren Verwendung
Rechenschaft abzulegen.

§ 4 Grundstockvermögen
(1) Die Stiftung startet mit einem Grundstockvermögen von 125.000,-- €
- i.W. einhundertfünfundzwanzigtausend Euro -.
(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert
zu erhalten.
Umschichtungen des Grundstockvermögens sind zulässig.
(3) Jeder Gründungsstifter hat mindestens 1.000,-- € zum Grundstockvermögen
im Zeitpunkt der Gründung der Stiftung beigetragen. Gründer in diesem Sinne können auch Ehepaare, juristische Personen und zumindest teilrechtsfähige Personenvereinigungen sein.
(4) Zustiftungen sind nach Gründung der Stiftung in jeder Höhe möglich.
Sie wachsen dem Grundstockvermögen zu.
(5) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung unter Lebenden oder durch
Verfügung von Todes wegen sind Spenden.
(6) Eine Zustiftung ist auch in der Art möglich, dass mit ihr eine rechtlich unselbständige Stiftung in der Verwaltung und unter dem Dach der Bürgerstiftung Kammerstein errichtet wird. Eine solche unselbständige Stiftung kann durch eine Zustiftung an die Bürgerstiftung Kammerstein mit einem Wert von mindestens 25.000,-- € errichtet werden. Die unselbständige Stiftung erhält eine eigene Satzung, die den Regelungen der Satzung der Bürgerstiftung Kammerstein nicht widersprechen darf; sie kann eigene Stiftungsorgane haben, deren Tätigkeit dann vom Stiftungsvorstand der Bürgerstiftung Kammerstein überwacht wird.
Ein Zustifter hat bei einer Zustiftung mit einem Wert von mindestens 25.000,-- € auch die Möglichkeit, seiner Zustiftung einen Namen zu geben (Namensfonds) und zu bestimmen, dass nur bestimmte Zwecke aus dem Bereich des in § 2 bestimmten Stiftungszwecks mit dem Namensfonds gefördert werden.

§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, und
b) aus Spenden.
Bestimmt der Zuwendende bei der Zuwendung nicht, dass die Zuwendung als Zustiftung zur Aufstockung des Grundstockvermögens der Stiftung bestimmt ist, gilt die Zuwendung als Spende.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und, soweit steuerlich unschädlich, zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden, insbesondere zum Ausgleich eines etwaigen Kaufkraftverlustes des Grundstockvermögens durch Inflation.
(3) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen
Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(4) Soweit die Stiftung Projekte durch Zuwendungen fördert, schließt sie mit dem Förderungsempfänger einen Fördervertrag ab, in dem auch zu regeln ist, dass bei zweckwidriger Verwendung der Fördermittel oder Verstoß gegen Auflagen die Zuwendung zurückgeleistet werden muss.

§ 6 Organe der Stiftung
(1) Die Organe der Stiftung sind:
a) die Stifterversammlung,
b) der Stiftungsrat, und
c) der Stiftungsvorstand.
Durch einen Beschluss der Stifterversammlung können weitere beratende Gremien gebildet werden und deren Struktur und Tätigkeit in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt werden.
Die Stiftungsorgane dürfen zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen einsetzen, soweit dies zur Erledigung der Aufgaben erforderlich und die finanziellen Mittel dies zulassen; dies gilt insbesondere für die Erstellung des Jahresabschlusses.
(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich.
Anfallende Auslagen oder Sachkosten der Stiftungsorgane und seiner jeweiligen Mitglieder können auf deren jeweiliges Verlangen ersetzt werden.
(3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Sie sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens verpflichtet.

§ 7 Stifterversammlung
(1) Die Stifterversammlung besteht aus den Gründungsstiftern sowie den Zustiftern, die der Stiftung Vermögensgegenstände mit einem Wert (Verkehrswert) von mindestens 1.000,-- € zur Aufstockung des Stiftungsvermögens zugewendet haben, wobei es ausreicht, wenn dieser Wert durch die Zusammenrechnung von zeitlich aufeinanderfolgenden Einzelleistungen des Zustifters erreicht wird.
An den Stifterversammlungen können auch die Mitglieder des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstands teilnehmen. Sie haben als Organvertreter kein Stimmrecht. Ein Stimmrecht dieser Personen als Gründungsstifter oder Zustifter nach vorstehenden Bestimmungen bleibt davon jedoch unberührt.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Gründungsstifters bzw. Zustifters.
(3) Juristische Personen und zumindest teilrechtsfähige Personenvereinigungen haben dem Stiftungsvorstand gegenüber eine natürliche Person als Vertreter zu benennen, die ihre Rechte jeweils in der Stifterversammlung wahrnimmt. Die Vertretungsbefugnis ist dem Vorstand gegenüber schriftlich nachzuweisen. Ehepaare haben nur ein Stimmrecht und einen der Ehepartner als Vertreter zu benennen. Ein Wechsel des Vertreters ist jederzeit zulässig.
Die Dauer der Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen und zumindest teilrechtsfähigen Personenvereinigungen mit dem Wegfall der (Teil)Rechtsfähigkeit. Bei einem Ehepaar geht die Mitgliedschaft im Fall des Todes eines der Ehegatten auf den Längerlebenden allein über. Im Fall einer sonstigen Beendigung der Ehe haben die Ehepartner das Recht, durch eine übereinstimmende schriftliche Erklärung einen von ihnen einvernehmlich zu bestimmen, der Mitglied der Stifterversammlung wird. Solange diese Bestimmung nicht getroffen ist, ruht
die Mitgliedschaft.
(4) Bei Zustiftungen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll. Für diese gilt Ziffer (2) entsprechend.
(5) Die Stifterversammlung wird einmal pro Jahr vom Stiftungsvorstand mit
einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich an die zuletzt der Stiftung angegebene Adresse der Stifter oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kammerstein unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Stifterversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn der Stiftungsrat oder der Stiftungsvorstand oder mehr als die Hälfte der Stifter dies verlangt.
(6) Die Sitzungen der Stifterversammlung werden vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Ein Protokollführer ist zu bestimmen und ein Ergebnisprotokoll der Stifterversammlung anzufertigen.
Beschlüsse der Stifterversammlung werden nur in Sitzungen gefasst.
Die Stifterversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn das mangelhaft geladene Mitglied anwesend ist und von diesem kein Widerspruch erfolgt.
(7) Die Stifterversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht eine größere Mehrheit oder Einstimmigkeit zwingend vorschreibt.
(8) Die Stifterversammlung nimmt den Wirtschaftsplan für das kommende Wirtschaftsjahr und den Jahresabschluss des abgelaufenen Wirtschaftsjahres zur Kenntnis.
(9) Über die wesentlichen Belange der Stiftung kann in der Stifterversammlung eine Aussprache stattfinden, wie auch Stifter Anregungen an den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat vorbringen können.
(10) Der Beschlussfassung durch die Stifterversammlung unterliegen:
a) die Bestellung und Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern,
b) die Bestellung und Abberufung der Stiftungsratsmitglieder, soweit diese nicht durch die Gemeinde Kammerstein gemäß § 8 Ziffer (1) bestellt werden,
c) Satzungsänderungen nach Maßgabe des § 12.
(11) Jedes Mitglied der Versammlung hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrates gewählt werden. Pro Kandidat kann von jedem Mitglied der Stifterversammlung nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Die nicht gewählten Kandidaten bilden in der absteigenden Reihenfolge der Anzahl der erzielten Stimmen die Ersatzmitglieder des Stiftungsvorstands bzw. des Stiftungsrates.
Die Stifterversammlung wählt im Zuge der Gründung der Stiftung in ihrer ersten Sitzung den ersten Stiftungsvorstand und den ersten Stiftungsrat; die erste Stifterversammlung wird durch den Ersten Bürgermeister der Gemeinde Kammerstein einberufen.
(12) Die Stifterversammlung kann aus wichtigem Grund Mitglieder des Stiftungsrates und/oder des Stiftungsvorstands abberufen.
(13) Der Vorstand kann Gäste zur Stifterversammlung einladen. Die Gemeinde
kann zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach § 9 Ziffer (1) einen
Vertreter entsenden.

§ 8 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus drei Mitgliedern, die natürliche Personen sein müssen.
Immer ein Mitglied des Stiftungsrates wird von der Gemeinde Kammerstein
bestimmt.
Ab einem Stiftungsvermögen von über 1 Mio. € besteht der Stiftungsrat aus vier Mitgliedern, von denen dann immer zwei Mitglieder von der Gemeinde Kammerstein bestimmt werden. Die Mitglieder des Stiftungsrates müssen nicht selbst Stifter sein.
(2) Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Jedes Mitglied des Stiftungsrates bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt bzw. bestimmt ist. Die Mitglieder des Stiftungsrates können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Stifterversammlung aus wichtigem Grund abberufen werden. Dies gilt auch für die von der Gemeinde bestimmten Mitglieder.
(3) Beim Ausscheiden eines Mitglieds rückt für den Rest der Amtszeit das nächste Ersatzmitglied nach der Wahlliste nach. Scheidet ein von der Gemeinde Kammerstein bestelltes Mitglied aus, bestimmt die Gemeinde Kammerstein das Ersatzmitglied.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen baldmöglichst nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese Wahl hat nur dann in geheimer Abstimmung zu erfolgen, wenn einer der Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangt.
(5) Der Vorsitzende des Stiftungsrates, in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt die Stiftung gegenüber dem Stiftungsvorstand.
(6) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands, insbesondere die Einhaltung der Stiftungszwecke. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens halbjährlich über die Geschäfte der Stiftung sowie über die Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.
(7) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen:

  1. die Entlastung der gewählten Vorstandsmitglieder für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  2. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
  3. die Genehmigung des Jahresabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres,
  4. die Entgegennahme des Prüfungsberichts, soweit ein solcher erstellt wird,
  5. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands,
  6. die Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel gemeinsam mit dem Vorstand gemäß § 10.
  7. den Erlass von Anlagerichtlinien für das Stiftungsvermögen,
  8. die Einwilligung betreffend den Abschluss von Rechtsgeschäften, die nach dem bayerischen Stiftungsgesetz genehmigungspflichtig sind, und unabhängig von einer gesetzlichen Genehmigungspflicht) betreffend den Abschluss von Rechtsgeschäften, die auf den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gerichtet sind,
  9. die Wahl eines Abschlussprüfers,
  10. Satzungsänderungen nach Maßgabe des § 12.
(8) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden vom Vorsitzenden geleitet.
(9) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal Mal pro Jahr unter Angabe der Tagesordnung mit einer
Frist von zehn Tagen formlos (auch per Email, SMS oder auf sonstigem
elektronischem Wege) einberufen. Eine Sitzung des Stiftungsrates
ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Stiftungsratsmitglied
dies verlangt.
(10) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er form- und fristgerecht
eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder.
Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn das mangelhaft geladene Mitglied
anwesend ist und von diesem kein Widerspruch erfolgt. Der Stiftungsrat
ist außerdem dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend
und mit der Beschlussfassung einverstanden sind.
(11) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, soweit er das Gesetz oder diese Satzung
nicht zwingend eine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(12) Wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, können Beschlüsse
auch außerhalb von Sitzungen, insbesondere schriftlich,
mündlich oder fernmündlich oder auf elektronischem Wege gefasst
werden. Satzungsänderungen nach § 12 sind hiervon ausgenommen.
(13) Über die Ergebnisse der Sitzungen des Stiftungsrates sind Niederschriften
anzufertigen. Diese sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen
und der Text der Niederschrift den Mitgliedern des Stiftungsrates und
dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstands zuzuleiten.
(14) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands können an den Sitzungen des
Stiftungsrates ohne Stimmrecht teilnehmen, sofern sie vom Vorsitzenden
des Stiftungsrates eingeladen worden sind.

§ 9 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, die natürliche Personen sein müssen.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Stifterversammlung gewählt (§ 7 Ziffer 10 Buch. a). Für ein Mitglied hat die Gemeinde Kammerstein das Vorschlagsrecht.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden wird dieser in allen Angelegenheiten durch seinen Stellvertreter vertreten.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands müssen nicht selbst Stifter sein.
Mitglied des Stiftungsvorstands kann aber nur sein, wer nicht Mitglied des Stiftungsrates ist.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands beträgt fünf Jahre.
Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt jedes Mitglied des Vorstands bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands, den Stellvertreter
des Vorsitzenden und das weitere Vorstandsmitglied vertreten.
Jedes Vorstandmitglied vertritt die Stiftung im Außenverhältnis einzeln.
Im Innenverhältnis sollen die weiteren Vorstandsmitglieder nur dann für die Stiftung handeln, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder dem zugestimmt hat.
(4) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
Er verwaltet auch die unter seinem Dach errichteten nichtrechtsfähigen Stiftungen und überwacht die Tätigkeit von deren Organen.
Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Stifterversammlung und des Stiftungsrates sowie die Beschlüsse über Förderungen gemäß § 10.
Dem Stiftungsvorstand obliegt die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens.
Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen.
Von solchen Anordnungen und Geschäften hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
Der Vorstand kann im Rahmen seiner Geschäftsführung Aufgaben auf Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen; dadurch darf aber seine Verantwortung als Organ der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Verwaltung des Stiftungsvermögens, wobei Vermögensumschichtungen nur mit Zustimmung des Stiftungsrates zulässig sind,
  2. Vorbereitung und Vorschläge zur Vergabe der Stiftungsmittel und Vollzug der Förderentscheidungen,
  3. Buchhaltung über Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
  4. Aufstellung des Wirtschaftsplanes für das kommende Wirtschaftsjahr, der mindestens einen Monat vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres dem Stiftungsrat vorzulegen ist,
  5. die Erstellung der Jahresrechnung (Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und Vermögensübersicht (diese aufgeteilt in Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen)), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen an den Stiftungsrat zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands sowie der Vorlage der Jahresrechnung mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Stiftungsaufsichtsbehörde.
  6. Im Falle der Prüfung der Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer sind der Stiftungsaufsichtsbehörde die Jahresrechnung der Stiftung und der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers mit Prüfvermerk vorzulegen
  7. Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Arbeit des Stiftungsvorstands mit Zustimmung des Stiftungsrates (§ 8 Ziffer (7) e)),
  8. die Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel gemeinsam mit dem Stiftungsrat gemäß § 10,
  9. Satzungsänderungen nach Maßgabe des § 12.
(5) Der Vorstand ist gehalten, über die Gewinnung von Zustiftern hinaus
zur Förderung der Stiftungszwecke Spenden einzuwerben.
(6) Der Vorstand informiert den Stiftungsrat mindestens einmal im Jahr
über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung.
(7) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit
von der Stifterversammlung aus wichtigem Grund abberufen werden.
(8) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit
aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach
der Wahlliste nach.

§ 10 Vergabe von Stiftungsmitteln und Behandlung von Förderanträgen
(1) Der Stiftungsvorstand sammelt mögliche Förderprojekte und -anträge und bereitet die Entscheidung über die Vergabe von Stiftungsmitteln vor.
(2) Der Stiftungsvorstand hat bei der Vergabe ein Vorschlagsrecht.
(3) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheiden die Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrates in einer gemeinsamen Sitzung.
Diese kann zeitlich mit einer Sitzung des Stiftungsrates und/oder des Stiftungsvorstands zusammenfallen.
Zu dieser gemeinsamen Sitzung lädt der Stiftungsvorstand mit einer Frist von mindestens sieben Tagen formlos ein.
Stiftungsrat und Stiftungsvorstand sind zur Beschlussfassung über Fördermaßnahmen beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates einerseits und die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsvorstands andererseits anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn alle Mitglieder von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand anwesend sind und keiner von ihnen Einwände gegen die Abhaltung der Sitzung erhebt. Die Teilnehmer der Sitzung können auch auf eine förmliche Ladung zur Sitzung verzichten.
Die Beschlüsse über Fördermaßnahmen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat hat eine Stimme.
(4) Stiftungsvorstand und Stiftungsrat beschließen gemeinschaftlich mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen über die Festlegung von allgemeinen Förderkriterien für Projekte, das Verfahren von Förderungen und ihre Abwicklung sowie das Verfahren der Annahme von Zustiftungen.

§ 11 Rechnungslegung und Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, über das Vermögen der Stiftung, ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss mit Vermögens- und Schuldenaufstellung, Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Tätigkeitsbericht einschließlich Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks dem Stiftungsrat
– und soweit gesetzlich erforderlich, auch der Stiftungsaufsicht
- vorzulegen.
(3) In der Rechnungslegung sind die Vermögen sowie Einnahmen und Ausgaben der nichtrechtsfähigen Stiftungen getrennt darzustellen.
(4) Die Rechnungslegung hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen.
(5) Auf Verlangen der Stiftungsaufsicht oder des Stiftungsrates hat der Stiftungsvorstand die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

§ 12 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte
Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie vorab der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Erweiterungen des Stiftungszwecks sind zulässig.
Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Ziffer (1) und (2) bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Stiftungsversammlung sowie der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsvorstands und der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates.
Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 14) wirksam.

§ 13 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Gemeinde Kammerstein.
Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 14 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Regierung von Mittelfranken.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Mittelfranken in Kraft.

Kammerstein, den 05.07.2016

Walter Schnell
Erster Bürgermeister als Bevollmächtigter

Genehmigt mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 18. August
2016.

Für immer Gutes tun
„Das Faszinierendste
an einer Stiftung ist:
Sie ist für die Ewigkeit
angelegt.“